Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 36
§ 36 – Begleitpapier
(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen. (2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Kurz erklärt
- Tierhalter müssen ein Begleitpapier für Schafe oder Ziegen erstellen.
- Das Begleitpapier muss einem bestimmten Muster entsprechen.
- Die Frist für die Erstellung des Papiers war bis zum 31. Dezember 2010.
- Das Begleitpapier muss bei der Übergabe der Tiere dem Empfänger übergeben werden.
- Der Empfänger muss das Begleitpapier mindestens drei Jahre lang aufbewahren.